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Prüfleistungen Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme mit Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 RöV (Inbetriebnahme einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung) Vorraussetzung ist im Bereich der Humanmedizin und Zahnheilkunde eine CE- Kennzeichnung nach dem Medizinproduktgesetzt (MPG) an der Röntgeneinrichtung. Im Bereich der Veterinärmedizin muß die Röntgeneinrichtung über eine Bauartzulassung verfügen.
Sachverständigenprüfung bei wesentlichen Änderungen mit Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 RöV (wesentliche Änderung des Betriebs einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen) Wesentliche Änderung sind in der Sachverständigenprüfrichtlinie Anlage II, Tabelle II, definiert; u.a. ist bei folgenden Änderungen eine Sachverständigenprüfung durchzuführen: - Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte - Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ) - Austausch des Generators - Umstellung auf digitalen Bildempfänger - bauliche Änderungen - Änderung der Betriebsdaten - Änderung der Anwendungen
Sachverständigenprüfung nach § 3 Abs.2 Nr. 5 Genehmigungsverfahren In Fällen, die oben nicht erwähnt wurden (z.B. bei Inbetriebnahme einer gebrauchten Röntgeneinrichtung mit Bauartzulassung im Bereich der Humanmedizin und Zahnheil- kunde am lebenden Menschen oder Röntgeneinrichtungen in der Tierheilkunde ohne Bauartzulassung kann ein Genehmigungsverfahren beschritten werden. Für Röntgeneinrichtungen am lebenden Menschen die weder über ein CE -Zeichen noch über eine Bauartzulassung verfügen ist dies nicht möglich.
Wiederkehrende Sachverständigenprüfung (5-Jahres Intervall) an Röntgeneinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV
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