Rudolph  - Ingenierbüro für Röntgentechnik

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Prüfleistungen

  • Sachverständigenprüfung vor Inbetriebnahme mit Bescheinigung

  •     nach § 4 Abs. 2 RöV
         (Inbetriebnahme einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung)
         Vorraussetzung ist im Bereich der Humanmedizin und Zahnheilkunde eine CE-    
         Kennzeichnung nach dem Medizinproduktgesetzt (MPG) an der  Röntgeneinrichtung.
         Im Bereich der Veterinärmedizin muß die Röntgeneinrichtung über eine
         Bauartzulassung verfügen.


  • Sachverständigenprüfung bei wesentlichen Änderungen mit Bescheinigung

  •     nach § 4 Abs. 5  RöV
          (wesentliche Änderung des Betriebs einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen)
          Wesentliche Änderung sind in der Sachverständigenprüfrichtlinie Anlage II, Tabelle II,  
          definiert; u.a. ist bei folgenden Änderungen eine Sachverständigenprüfung
          durchzuführen:
        
      - Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte
          - Einbau eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ)
          - Austausch des Generators
          - Umstellung auf digitalen Bildempfänger
          - bauliche Änderungen
          - Änderung der Betriebsdaten
          - Änderung der Anwendungen


  • Sachverständigenprüfung nach § 3 Abs.2 Nr. 5 Genehmigungsverfahren

  •        In Fällen, die oben nicht erwähnt wurden (z.B. bei Inbetriebnahme einer gebrauchten
           Röntgeneinrichtung mit Bauartzulassung im Bereich der Humanmedizin und Zahnheil-
           kunde am lebenden Menschen oder Röntgeneinrichtungen in der Tierheilkunde ohne
           Bauartzulassung kann ein Genehmigungsverfahren beschritten werden.
           Für Röntgeneinrichtungen am lebenden Menschen die weder über
           ein CE -Zeichen noch über eine Bauartzulassung verfügen ist dies nicht möglich.


  • Wiederkehrende Sachverständigenprüfung (5-Jahres Intervall)

  •     an Röntgeneinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV